Satzung
der
Sektion Spiegelau des Bayerischen Wald-Vereines e.V.​

§1 Name und Sitz

Die Sektion führt den Namen: “Bayerischer Wald-Verein e.V., Sektion Spiegelau“ und hat den Sitz in Spiegelau. Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Freyung-Grafenau eingetragen.

§2 Vereinszweck

  1. Zweck der Sektion ist es, die Kenntnisse über den Bayerischen Wald und die angrenzenden Gebiete im Sinne des Heimatgedankens zu verbreiten und zu vertiefen, den Bayerischen Wald in seiner Schönheit und Ursprünglichkeit zu erhalten, das Interesse der Jugend am Bayerischen Wald zu fördern, Verbindung mit den im Arbeitsraum bestehenden Naturschutz- und Heimatpflegeorganisationen zu pflegen.
  2. Mittel, um dieses zu erreichen, sind insbesondere:
    • Verbreitung und Vertiefung der Heimatkenntnis und Heimatliebe durch Wort und Schrift,
    • Schaffung und Unterhaltung von Wanderwegen und Wegmarkierung, Pflege des Wanderns,
    • Bau und Unterhaltung von Berg- und Unterkunftshäusern für Wanderer,
    • Kultur- und Volkstumspflege,
    • Eintreten für die Belange des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes,
    • Veranstaltung von gemeinsamen Wanderungen,
    • Vorträge und gesellige Zusammenkünfte zur Pflege der gegenseitigen Beziehungen innerhalb der Gemeinden Spiegelau und St.Oswald-Riedlhütte sowie der Nachbarorte zu veranstalten.
  3. Die Sektion ist überparteilich und überkonfessionell.
  4. Die Sektion unterliegt als Mitglied des Bayerischen Wald-Vereins e.V. der Satzung dieses
    Vereines und hat alle Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben.
  5. Zu diesen Pflichten gehören:
  6. a) Einreichung des jährlichen Meldebogens bis 31.Januar nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres;
    b) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
    c) Veränderungen in der Vorstandschaft der Sektion dem Hauptausschuß des Bayerischen Wald-Vereins e.V. sofort mitzuteilen;
    d) Satzungen und deren Änderungen vom Hauptausschuß genehmigen zu lassen;
    e) die Zustimmung des Hauptausschusses zur Veräußerung oder Belastung von allgemein zugänglichen Grund- und Hütteneigentum vorher einzuholen;
    f) Arbeitsgebiete zu betreuen.

§3 Gemeinnützigkeit

 

Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Sektion.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Sektionsangehörige

Die Sektion hat Mitglieder, bei denen unterschieden wird:

Hauptmitglieder (A) – diese bezahlen den vollen Beitrag.

Nebenmitglieder (B) – diese bezahlen einen ermäßigten Beitrag.
Dazu gehören Ehegatten der A-Mitglieder sowie Personen über 21 Jahre, die noch in der Berufsausbildung stehen und über keine nennenswerten Einkommen verfügen.

Jugendmitglieder (C) – Personen bis zu 18 Jahren. Sie bezahlen einen ermäßigten Beitrag.

Als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, sofern sie sich zu den gemeinnützigen Aufgaben des Vereines bekennen. Sie zahlen einen Beitrag nach Vereinbarung.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. A-, B- und C-Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung; sie dürfen wählen und können bei Volljährigkeit auch gewählt werden. Sie dürfen das Sektionseigentum benützen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Vergünstigungen.
  2. Die in Ziffer 1 genannten Mitglieder sind mittelbare Mitglieder des Bayer.Wald-Vereins e.V. und berechtigt, an den Hauptversammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Hauptvereins teilzunehmen sowie dessen Einrichtungen und Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
  3. Hauptmitglieder haben Anspruch auf die Zeitschrift “Der Bayerwald”.
  4. Die Mitglieder erhalten Ausweise, die mit dem Nachweis der jeweils letzten Beitragszahlung Gültigkeit haben.
  5. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31.März für das Vereinsjahr zu bezahlen. Die jeweilige Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

§4 Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.